Kaputter Zahn im Restaurant
Restaurantbesitzer müssen nur dann für Schadensersatz und Schmerzensgeld aufkommen, wenn der geschädigte Gast die Schadensursache nachweisen kann.
Wer sich im Restaurant sein Gebiss am Essen verletzt, beißt auch vor Gericht auf Granit, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Schaden auf einer unzureichenden Zubereitung des Essens beruht. Vor dem Bundesgerichtshof hatte deshalb ein Kläger keinen Erfolg, der sich in einem Restaurant einen Zahn ausgebissen hatte, ohne dies vor Gericht noch nachweisen zu können. Die Bundesrichter wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass es keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz gebe, dass bei der Nahrungsaufnahme in Restaurants regelmäßig mit derartigen Gefahren zu rechnen ist. Dies gilt auch beim Verzehr von Hackfleisch im Hinblick auf mögliche Knorpel- oder Knochenstückchen, soweit diese auch von anderen Gerichten stammen können.