Kaufvertrag durch Vermittlung eines Boten

Auch Verträge, die unter Einschaltung eines Boten abgeschlossen werden, unterliegen in der Regel dem Fernabsatzrecht.

Falls Sie Waren oder Dienstleistungen ausschließlich per Internet, Telefon, Fax oder Post bestellen, gelten die besonderen Schutzklauseln des Fernabsatzrechts, insbesondere ein umfassendes Widerrufsrecht. Diese Rechte stehen Ihnen auch dann zu, wenn beim eigentlichen Vertragsschluss ein Dritter als Bote eingeschaltet wird. Der Bundesgerichtshof stelle in einer Entscheidung fest, dass die typischen Defizite des Fernabsatzes alleine durch einen Boten, der lediglich eine Willenserklärung übermittelt, nicht entfallen.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband gegen ein Unternehmen, das Handys mit Kartenverträgen vertreibt. Über eine Hotline konnten die Kunden Bestellungen aufgeben, woraufhin das Unternehmen ein Postident-2-Verfahren einleitete. Erst nach der Mitteilung durch die Post über die erfolgreiche Identifizierung des Bestellers wurde der Anschluss frei geschaltet. Nachdem die Mitarbeiter der Post weder nähere Informationen zur Dienstleistung geben können noch der Besteller alleine durch den Kontakt mit dem Briefträger die Dienstleistung näher prüfen kann, liegt unverändert die typische Situation eines Fernabsatzgeschäftes vor. Daher, so die Bundesrichter, stehe den Kunden auch das entsprechende Widerrufsrecht zu, über das sie der Unternehmer belehren muss.

 
 
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