Arbeitsrecht Kündigung Oldenburg
Der mit dem Arbeitsrecht sicherlich am häufigsten assoziierte Begriff dürfte der der Kündigung sein. Die Aussprache einer Kündigung kann von beiden Vertragsparteien – also Arbeitgeber wie Arbeitnehmer – ausgesprochen werden. Dabei haben sich im Regelfall beide an bestimmte Voraussetzungen und Fristen zu halten. Womöglich greift auch der Kündigungsschutz. In der Kanzlei Horstmann, Klüppel, Nienerza aus Oldenburg betreuen die Anwälte Herr Horstmann und Herr Klüppel Mandanten im Bereich des Arbeitsrechts.
Arbeitsrecht Kündigung – Vorausgehende Abmahnung
Eine der regelmäßigen Voraussetzungen für eine Kündigung ist die sog. Abmahnung (für verhaltensbedingte Kündigungen). Der Sinn einer Abmahnung liegt meist im Aufzeigen eines unangemessenen und im Konflikt mit dem geschlossenen Vertrag stehenden Verhaltens. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Auch sie können eine Abmahnung gegen ihren Arbeitgeber aussprechen! Bei Problemen mit Abmahnungen und ggf. folgenden Kündigungen können die Oldenburger Rechtsanwälte Herr Thomas Klüppel sowie Herr Henning Horstmann tätig werden und bei entsprechenden Belangen im Arbeitsrecht helfen.
Welche Arten der Kündigung gibt es im Arbeitsrecht?
Eine Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen mit entsprechend unterschiedlichen Bedingungen erfolgen. Verletzt eine der beiden Vertragsparteien die in dem Vertrag festgehaltenen Pflichten, kann es zu einer verhaltensbedingten Kündigung kommen. Eine andere Art der Kündigung stellt die betriebsbedingte Kündigung dar. Diese kommt meist bei Fusionierungen oder sonstigen betrieblichen Änderungen zustande, wenn dabei Arbeitsplätze wegfallen. Darüber hinaus kann eine Kündigung auch personenbedingt erfolgen. Eine personenbedingte Kündigung kommt meist durch Erkrankung des Arbeitnehmers zustande, bei der er seine Arbeit nicht weiter ausüben kann.
Wer unterliegt dem Kündigungsschutz?
Grundsätzlich gilt zunächst für jeden Arbeitnehmer ein allgemeiner Kündigungsschutz. Das heißt, die Aussprache einer Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein und das Arbeitsverhältnis muss für mindestens 6 Monate ohne Unterbrechung bestanden haben. Ist ein Betriebsrat vorhanden, hat dieser ebenfalls ein Mitspracherecht und hat entsprechend Einfluss auf den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers.
Neben diesem allgemeinen Kündigungsschutz existiert darüber hinaus auch noch der besondere Kündigungsschutz, den bestimmte Personengruppen genießen. Darunter fallen u.a. Schwangere, Arbeitnehmer in Elternzeit, Menschen mit Schwerbehinderung sowie Auszubildende, die die Probezeit hinter sich haben. Personen, die dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden.
Arbeitsrecht Kündigung Oldenburg – Rasches Handeln erforderlich
Haben auch Sie eine Kündigung erhalten und brauchen nun Hilfe für die nächsten Schritte? Die Oldenburger Rechtsanwälte Henning Horstmann und Thomas Klüppel helfen schnell und kompetent. Wichtig von Ihrer Seite aus ist zügiges Handeln, denn bei Kündigungen bestehen meist nur kurze Fristen (3 Wochen)! Die Anwälte prüfen genauestens, ob in Ihrem Fall ggf. der allgemeine oder sogar der besondere Kündigungsschutz greifen. Weiterhin können Ihnen die Anwälte auch umgekehrt beim Aufsetzen einer Kündigung behilflich sein, damit diese rechtssicher ist.