Erlangung der Fachanwaltschaft

Die Erlangung der Fachanwaltschaft unterliegt besonderen Qualitätsstandards: Die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung setzt unmittelbar vor Antragstellung eine mindestens dreijährige ununterbrochene Zulassung und Tätigkeit als Rechtsanwalt voraus. Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind besondere praktische Erfahrungen und besondere theoretische Kenntnisse (nachgewiesen durch Prüfungen) auf dem jeweiligen Gebiet der Fachanwaltschaft. Jeder Fachanwalt ist verpflichtet, sich jährlich fortzubilden und muss dies seiner Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachweisen. Wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird die Fachanwaltschaft entzogen). (Quelle: www.brak.de)

 
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